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Satzung

Hilchenbacher Schützenverein 1837 e. V.

gültig ab 09. März 2001

 

§ 1

Der Hilchenbacher Schützenverein 1837 e. V. mit Sitz in Hilchenbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist es, die heimatliche Art und Sitte zu pflegen, sowie im sportlichen Geist den Schießsport so zu betreiben, dass die Reife von Wettkämpfen von jedem Mitglied erlangt werden kann.

Der Satzungszweck wird erreicht durch Förderung von Mitglieder- und Jugendarbeit in unserem Verein, Errichtung und Unterhaltung von Schießstätten sowie Durchführung des Schießsportes als Leistungs- und Breitensport.

 

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hilchenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat zum Wohle der Bürger Hilchenbachs.

 

§ 6

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglied kann werden, wer sich im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach dem vollendeten 18. Lebensjahr.

Für die Ehrung eines Mitglieds aufgrund der Dauer seiner Vereinszugehörigkeit ist nur die Zeit der Mitgliedschaft maßgeblich, in der das Mitglied dem Verein ab Vollendung seines zwölften Lebensjahres angehört.

 

§ 7

Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erreicht. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Nach erfolgter Aufnahme wird dem Mitglied eine Mitgliedskarte ausgestellt. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden an:

  1. Mitglieder, die dem Verein seit 50 Jahren angehören,
  2. Mitglieder oder andere, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

 

§ 8

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Tod,
  2. Austritt,
  3. Ausschließung.

Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied für zwei aufeinander folgende Jahre den festgesetzten Beitrag trotz Mahnung nicht zahlt, wenn es die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder vorsätzlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder sonst den Vereinsfrieden stört.

Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch:

  1. Tod,
  2. Aberkennung.

Die Aberkennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder ein Verhalten an den Tag legt, welches mit der Stellung als Ehrenmitglied unvereinbar ist.

Ausgeschlossene Mitglieder sind auf die Dauer von drei Jahren von jeder Veranstaltung des Vereins fernzuhalten.

 

§ 9

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und seinen Jahresbeitrag zu zahlen. Beide Beträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Freiwillig ausscheidende Mitglieder zahlen den Beitrag bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem der Austritt erfolgt.

Ehrenmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes von der Beitragszahlung befreit werden.

 

§ 10

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden des Vereins,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Schatzmeister,
  5. dem ersten Beisitzer,
  6. dem zweiten Beisitzer,
  7. dem dritten Beisitzer,
  8. dem vierten Beisitzer,
  9. dem Oberst,
  10. dem Jugendleiter,
  11. dem Schießwart,
  12. dem Pressewart
  13. dem Schützenkönig.

Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung der Mitglieder, die nach dem Schützenfest stattfindet, in geheimer oder offener Abstimmung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, und zwar in dem Turnus, daß die Vorstandsmitglieder ungerader Ziffern jeweils zwei Jahre nach der Wahl der Vorstandsmitglieder der geraden Ziffern neu zur Wahl stehen.

Ausgenommen von dieser Regelung bleiben der jeweilige Oberst, der jeweilige Jugendleiter, der jeweilige Schießwart und der jeweilige Schützenkönig, die immer dem Vorstand angehören.

Der Jugendleiter wird vom Vorstand ernannt.

Der Schießwart wird von den aktiven Schützen gewählt und vom Vorstand ernannt.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Dieser engere Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im übrigen hat der gesamte Vorstand die Interessen des Vereins mehr als jedes Mitglied wahrzunehmen und im Innenverhältnis ferner alle Vereinsangelegenheiten zu beschließen. Zu diesem Zweck sind nach Erfordern Vorstandssitzungen abzuhalten, geeignete Beschlüsse zu fassen und Anordnungen zu treffen. Der weitere Vorstand hat das Recht, für das Vereinsleben und insbesondere für die Veranstaltungen des Vereins besondere Vorschriften zu erlassen.

Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben folgende Aufgaben:

  1. Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, hat die Vorstandssitzungen und Hauptversammlungen einzuberufen und als Vorsitzender zu leiten, ferner jede Zahlung aus der Vereinskasse anzuweisen und für die Erhaltung des Vereinsvermögen Sorge zu tragen.
  2. Der Schriftführer fertigt in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen die Verhandlungsniederschriften an und erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins.
  3. Der Schatzmeister besorgt die Bücher des Vereins, erhebt die Beiträge, zahlt die von dem Vorsitzenden angewiesenen Rechnungen aus und legt nach Jahresschluss der Hauptversammlung eine übersichtliche und gehörig belegte Rechnung über Einnahmen und Ausgaben vor.

 

§ 11

Die Offiziere des Vereins werden vom Oberst der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser gewählt. Sie erhalten ihre Ernennung nach der Wahl durch den Oberst. Die Wahl und die Ernennung erfolgt für die Dauer der Mitgliedschaft. Die Ernennung kann bei vereinsschädigendem Verhalten durch den Oberst auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes aberkannt werden. Der Oberst wird in der Mitgliederversammlung auf Grund des Beschlusses des Vorstandes (einfache Mehrheit) gewählt. Er erhält seine Ernennung durch den Vorsitzenden des Vereins.

 

§ 12

Alljährlich finden zwei Hauptversammlungen statt, und zwar eine im Sommer, möglichst am ersten Sonntag nach dem stattgefundenen Schützenfest, die andere im Winter im Laufe des Monats Januar. In der Sommerhauptversammlung findet die Vorstandswahl statt, nachdem ein allgemeiner Bericht mit besonderer Rücksicht auf das gefeierte Fest seitens des Vorstandes erstattet wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen. Die Winterhauptversammlung dient im Besonderen der Rechnungslegung, der Festsetzung des Eintrittsgeldes und des Jahresbeitrages und der Fassung aller damit im Zusammenhang stehenden Beschlüsse. In besonderen Fällen beruft der Vorstand die Mitglieder zur außergewöhnlichen Hauptversammlung ein. Er ist dazu verpflichtet, wenn unter Angabe des Gegenstandes der Beratungen ein mit der Unterschrift von wenigstens 20 Mitgliedern versehener schriftlicher Antrag gestellt wird.

 

§ 13

Über das Vermögen des Vereins ist ein genaues Verzeichnis anzufertigen und weiterzuführen. Die danach vorhandenen Vermögensgegenstände sind von dem Vorstand zu verwalten. Das Inventar ist gegen Feuergefahr zu versichern.

 

§ 14

Die Sportjugend des Hilchenbacher Schützenvereins 1837 e. V. führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnung des Hilchenbacher Schützenvereins 1837 e. V. selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

§ 15

Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebung einzelner Abschnitte der Satzung können nur nach vorheriger Bekanntgabe durch Beschluss der Mitgliederversammlung, und zwar mit Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden beschlossen werden.

 

§ 16

Eine Auflösung des Vereins soll nur mit einer Mehrheit von dreiviertel Stimmen sämtlicher Vereinsmitglieder beschlossen werden können.

 

- Der Vorstand -